Messemax
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Ein Unternehmen der Event-Gruppe LICHTTONVIDEO

MesseMax GmbH
Vogelweiderstrasse 100
5020 Salzburg
Tel: +43 / 662 / 82 89 89
Mobil: +43 / 664 / 47 57 770
email: markus@messemax.at
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lichttonvideo GmbH
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Lichttonvideo - Markus Schwenter
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MesseMax gelten für alle Mietverträge mit Kunden der Firma MesseMax, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Der Mieter bestätigt mit der Auftragserteilung jedenfalls die Kenntnisnahme dieser AGB. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn diese von MesseMax schriftlich anerkannt werden.

1.2. Sämtlichen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf Geschäftspapieren von Kunden werden ausdrücklich widersprochen.

1.3. Angebote von MesseMax sind unverbindlich und freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

1.4. Ein für MesseMax bindender Vertrag kommt nur durch schriftlichen Vertragsabschluss zustande. Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen und rechtlich unwirksam.

1.5. Insoweit die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwingend erfordern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.6. Wünscht der Auftraggeber eine Aufsplittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungsadressaten, so stellt die Firma MesseMax pro Adressaten EUR 10,00 zur Abdeckung der sich aus einer derartigen Aufsplittung ergebenden Mehrkosten (Bank, Postgebühren, Steuerberater etc.) in Rechnung. Ebenso tritt dieser Punkt in Kraft, falls der Auftraggeber die Rechnungsadresse auf eine vom Angebot abweichende Rechnungsadresse im Nachhinein entscheidet.

1.7. Bei Schäden oder Verlust der Verleihgerätschaften, ist die Reparatur oder wenn das nicht möglich ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung der beschriebenen Geräte der Firma MesseMax an den genannten Kunden.

2.2. Die Mietgeräte bleiben im Eigentum von MesseMax.

2.3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Mietsache. Die Firma MesseMax behält sich vor, ein nach Ihrem Ermessen gleichwertiges Gerät zu liefern, falls das bestellte Gerät nicht da sein sollte. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Sollte die Firma MesseMax nicht liefern können, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

3. Vertragsdauer und Mietpreis

3.1. Dieser Mietvertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung der Geräteliste bzw. bei späterer Abholung dem vereinbarten Übergabedatum und wird auf die Dauer der umseitig angeführten Zeit (Mindestdauer ist ein Tag) abgeschlossen.

3.2. Für vereinbarte Aufbauzeiten ist der Mieter verpflichtet, das Objekt und die Ladewege zugänglich zu halten. Durch etwaige  Verzögerungen werden dem Auftraggeber die Stehzeiten in Rechnung gestellt.

3.3. Bei späterer Rückgabe der Mietgeräte wird jeder begonnene Tag mit dem Tagessatz verrechnet (Gesamtmietpreis umgelegt auf die vereinbarte Mietdauer). Der Mietvertrag endet folglich erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgeräte.

3.4. Sollten dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Mieter zu begleichen.

3.5. Die Mietpreise verstehen sich exkl. Mwst. in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 20%) und exkl. der Verpackungs- und Transportkosten ab Vogelweiderstraße 100, 5020 Salzburg. Weiters beinhaltet der Verleihpreis keine Versicherung.

3.6. Soweit nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Entgelte innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsgeltung ohne Abzug zur Zahlung fällig. MesseMax ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der OeNB in Rechnung zu stellen.

3.7. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der MesseMax mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen gegen MesseMax an Dritte abzutreten.

3.8. Sollen Mieter, Nutzer und/oder Rechnungsadressat nicht ident sein, so haften sämtliche Genannten solidarisch für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen.

3.9. Zur Absicherung des Mietverhältnisses behält sich der Vermieter vor, eine Mietkaution zu erheben und seine Ansprüche aus dieser zu erheben.

3.10. Zahlungs- und Erfüllungsort ist immer Salzburg Stadt.

3.11. Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Mieter gelten nachstehende, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Gebühren, ungeachtet darüber hinausgehenden Ersatzansprüche, als vereinbart:

- Stornierung ab dem 7. Bis zum 3.Tag vor Mietbeginn: 70% der Vertragssumme
- Stornierung ab dem 2.Tag vor Mietbeginn: 100% der Vertragssumme, jeweils fällig binnen 7 Tagen ab Rechnungsbeleg.

4. Übergabe und Instandhaltung / Verleihbedingungen

4.1. Die Übergabe der Mietgeräte erfolgt unverpackt. Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verpackung, sowie für den sicheren und ordnungsgemäßen Ab- und Rücktransport auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

4.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter darf das Mietgerät nur unter sorgfältiger Beachtung einsetzen. Etwaige Bedienungsanleitung und Anweisung des Vermieters sind einzuhalten. Unklarheiten/ Abweichungen unterliegen der Absprache/Rücksprache.

4.3. Es obliegt dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollständigkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen  oder von dem von ihm beauftragten Abholer prüfen zu lassen. Ferner ist der Mieter dazu verpflichtet, erforderliche Ersatzteile zu  beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen ausführen zu lassen. Derartige Veränderungen (Verbesserungen) gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum von MesseMax über, sollte dies innerhalb von einem Zeitraum von 14 Tagen nicht passieren, ist es der Firma MesseMax erlaubt die Durchführung der Reparaturen auf selbst durchzuführen, wobei alle Mehrkosten vom Mieter zu tragen sind.

4.4. Bei technischen Gebrechen übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung für aus diesem Grund entstandene Schäden. Die Zahlungsverpflichtung ruht bis die Frage der Ursache geklärt ist.

4.5. Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenutzbarkeit, durch Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung (verschuldet oder unverschuldet), unsachgemäße Handhabung und dgl. sowie durch vorzeitigen Verschleiß des Mietgerätes wird die Pflicht des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises nicht berührt. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich von Schadensfällen zu unterrichten.

4.6. Für die Dauer der Miete trägt der Mieter für die Mietgeräte die Gefahr und der Mieter hat MesseMax für alle Schäden (u.a. Einbrennschäden bei Plasmaschirmen) die ihm selbst oder Dritten durch unsachgemäße Benutzung der Mietgeräte entstehen, schad- und klaglos zu halten.

4.7. Die Rücknahme der Geräte bestätigt nicht deren Schadensfreiheit.

4.8. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgeräte oder Teile dritten Personen/Unternehmen, aus welchem Grund auch immer, zu überlassen.

4.9. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung des Equipments.

5. Auflösung des Vertrags

5.1. MesseMax ist in folgenden Fällen berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechtsbehelfe mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und das volle Entgelt zu fordern:

- Wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder Abweisung eines solchen Antrages vorliegen

- Wenn der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB verstößt 

5.2. Im Falle der vorzeitigen Auflösungen hat der Vermieter einen sofort fälligen Anspruch gegen den Mieter in Höhe aller noch nicht fälligen Zahlungen aus dem Vertrag und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag auch ohne Auflösung enden würde. Der Vermieter ist verpflichtet, auf den vom Mieter zahlenden Betrag die während der restlichen vertraglich vorgesehenen Laufzeit entstehenden Nettoerlöse aus anderweitiger Verwendung des Mietgerätes, abzüglich der ihm durch die Weiterverwendung entstehenden Kosten, anzurechnen.

5.3. Der Mieter hat die Mietgeräte unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

6. Rücktritt nach 3 KSchG

6.1. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des KSCHG und hat er seine Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten bei MesseMax abgegeben, so kann er von diesem Vertrag oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit Ausfolgung dieses Vertrages.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Die Firma MesseMax ist zur Anbringung ihres Firmenlogos an den Mietgegenständen berechtigt und es ist dem Mieter untersagt, diese während der Mietzeit zu entfernen, zu verändern, unkenntlich oder unleserlich zu machen.

7.2. Die Firma MesseMax darf den Namen des Kunden sowie das für den Kunden realisierte Projekt/Event als Referenz nutzen und auch die für den Kunden erbrachten Leistungen jedermann präsentieren, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

7.3. Etwaige erforderliche Genehmigungen (u.a Veranstaltungsgenehmigung) oder urheberrechtliche Bewilligung hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

7.4. Zuspielmedien sind spätestens 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Firma MesseMax beizustellen, ansonsten kann keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen werden.

7.5. Für etwaige Verzögerungen bei Auf-und Abbau, die nicht durch MesseMax verursacht werden, werden die Arbeitsstunden der Crew in Regie nachberechnet.

7.6. Der Mieter hat die Mietgeräte von Zugriffen Dritter freizuhalten bzw. freizumachen. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu verständigen. Der Mieter verpflichtet sich,                 das Mietgerät nicht so mit anderen Gegenständen zu verbinden, dass dadurch das Eigentumsrecht der Firma MesseMax beeinträchtigt wird.

7.7. Der Vermieter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus der Ingebrauchnahme oder dem Nichtgebrauch und überhaupt durch das Mietgerät entstehen.

7.8. Sofern Bestimmungen dieses Vertrages/dieser AGB nichtig sind oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind nach Treu und Glauben durch solche, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck sichern, zu ersetzen.

7.9. Sofern Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, verpflichtet sich jeder Vertragsteil, seine Verpflichtungen auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen.

7.10. Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag, eine Kaution in der im Vertrag vereinbarten Höhe in Form einer unwiderruflichen und bedingungslosen Bankgarantie vor Übergabe der Mietgeräte beim Vermieter zu hinterlegen.

7.11. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, keinem Dritten über gestellte Angebote, vereinbarte Verträge, Entgelte etc. zu geben.